Willkommen im Mitgliedsbereich der DGE-BV
Die DGE-BV trauert um Herr Dipl. Ing. BW Günter Farin
Aktuelles
Die Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung vom 20.05.2022 können die dem unten beigefügten Protokoll entnehmen.
endoscopy campus
Besuchen Sie die neue Online-Fortbildungsplattform der DGE-BV gemeinsam mit der DGVS und den vier deutschen Live-Endoskopie-Veranstaltungen.
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Bitte klicken Sie auf folgenden Link, (auf der Thieme Seite direkt auf “Endoskopie heute” klicken) um zu den Ausgaben der Zeitschrift Endoskopie heute zu gelangen. Hier haben Sie als Mitglied Zugriff auf die Vollversionen der Zeitschrift.
2015 | Protokoll der Mitgliederversammlung der DGE-BV 45. Jahreskongress im Westin Grand München, Freitag, 27.03.2015 |
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2016 | Protokoll der Mitgliederversammlung der DGE-BV am 18. März 2016 46. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Endoskopie und Bildgebende Verfahren e.V. 17. – 19. März 2016 in Mannheim, Rosengarten |
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2017 | Protokoll der Mitgliederversammlung der DGE-BV am 6. April 2017 47. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Endoskopie und Bildgebende Verfahren e.V. DGE-BV MEETS ENDOSKOPIE LIVE |
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2018 | Protokoll der Mitgliederversammlung der DGE-BV am 16. März 2018 48. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Endoskopie und Bildgebende Verfahren e.V. |
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2019 | Protokoll der Mitgliederversammlung der DGE-BV am 29. März 2019 49. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Endoskopie und Bildgebende Verfahren e.V. 28. – 30. März 2019 in Stuttgart, ICS Messe Stuttgart |
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2020 | Protokoll der virtuellen Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Endoskopie und bildgebende Verfahren (DGE-BV) am 11.09.2020 in München | Download |
2021 | Protokoll der virtuellen Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Endoskopie und bildgebende Verfahren (DGE-BV) am 09.04.2021 in Würzburg und & online | Download |
2022 | Protokoll der Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Endoskopie und bildgebende Verfahren (DGE-BV) am 20.05.2022 in Potsdam | Download |
Satzung der Deutschen Gesellschaft für Endoskopie und bildgebende Verfahren e.V.
Hier können Sie die komplette Satzung vom 16.04.2021 als PDF herunterladen.
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Endoskopie und Bildgebende Verfahren e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft ist Erlangen. Die Geschäftsadresse der Gesellschaft ist in München.
Zweck der Gesellschaft ist, die wissenschaftliche Forschungsarbeit und technische Entwicklung auf dem Gebiet der Endoskopie und endoskopischen Biopsie zu fördern. Ziel der Gesellschaft ist zudem auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Endoskopie und Bildgebung. Zusätzlich stellt sich die Gesellschaft die Aufgabe, die neben der Endoskopie bestehenden weiteren bildgebenden Verfahren, wie z. B. Sonographie, Computertomographie, Kernspintomographie und Szintigraphie, in Bezug auf ihre klinische Wertigkeit zu vergleichen, ohne dabei zu den bestehenden Fachgesellschaften der genannten Verfahren eine Konkurrenzsituation zu schaffen. Durch regelmäßige Veranstaltung von Tagungen sollen der Fortschritt auf dem Gebiet der Endoskopie und der Bildgebenden Verfahren, dem in Klinik und Praxis tätigen Arzt vermittelt und internationale Beziehungen auf dem Fachgebiet gepflogen werden. Der Kongress der Gesellschaft findet in jährlichem Turnus statt.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Die Deutsche Gesellschaft für Endoskopie und Bildgebende Verfahren e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehren-Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und kooptierenden Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer approbierter Arzt oder Medizinstudent ist und einen Aufnahmeantrag an den Generalsekretär der Gesellschaft stellt. Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht und Wahlrecht.
Zu Ehren-Mitgliedern können seitens des Vorstands (mit einfacher Mehrheit) Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung der Endoskopie und oder Bildgebung hervorragend verdient gemacht haben. Die Ehren-Mitglieder haben Stimmrecht und Wahlrecht.
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die für den Zweck und Aufgaben der Deutschen Gesellschaft für Endoskopie und bildgebende Verfahren e.V. tätig werden wollen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
Als korrespondierende Mitglieder können seitens des Vorstands der Gesellschaft (mit einfacher Mehrheit) natürliche Personen ernannt werden, die für den Zweck der Gesellschaft auf nationaler oder internationaler Ebene tätig werden. Auch diese besitzen kein Stimmrecht. Die Ernennung von Ehren-Mitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Diese Mitglieder sind von der Zahlung der Mitgliederbeiträge, sowie der Kongressgebühren, befreit.
Jedwede Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds bzw. Auflösung (im Fall juristischer Personen oder Gesellschaften). Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit zulässig, jedoch findet keine Rückerstattung gezahlter Beiträge statt.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand, nach Anhörung des betreffenden Mitglieds, verfügt werden, wenn es mehr als 2 Jahre trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand ist oder wenn es sich der Mitgliedschaft als unnötig erweist. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig, welche innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides bei dem Vorstand einzureichen ist. Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.
§ 4 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- der Vorstand,
- der Beirat,
- die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der vorherigen Amtsperiode, dem designierten Vorsitzenden für die kommende Amtsperiode, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister. Der jeweils ausscheidende Vorsitzende wird, im Anschluss an seine Amtsperiode, stellvertretender Vorsitzender. Für den Fall des vollständigen Ausfalls des Vorsitzenden übernimmt der designierte Vorsitzende die Vorbereitung des nächsten Kongresses.
Der Generalsekretär führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Weisung des Vorstandes, der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und berichtet bei jeder Tagung über den Stand desselben. Er hat in diesem Bereich zu der Einhaltung von § 2 der Satzung (Gemeinnützigkeit) Stellung zu nehmen. Dem Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt.
Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Generalsekretär vertreten, im Sinne des § 26 BGB, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Von der Mitgliederversammlung werden nach Vorschlag des Beirats durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt:
- Der designierte Vorsitzende, dessen Amtsperiode bis zum Schluss der nächsten Tagung dauert, für deren Organisation er Sorge trägt. Wiederwahl des Vorsitzenden ist nur einmal zulässig.
- Der Generalsekretär und der Schatzmeister sind für die Dauer von 5 Kalenderjahren zu wählen, für den Generalsekretär und den Schatzmeister ist je einen Stellvertreter, gleichfalls für die Dauer von 5 Jahren, zu wählen.
§ 6 Beirat
Der Beirat berät gemeinsam mit dem Vorstand über die Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft. Der Vorstand kann sich seiner bedienen, insbesondere zur Vorbereitung der Tagungen.
Zum Beirat gehören:
- Die aus dem Vorstand ausscheidenden Mitglieder, für weitere 5 Jahre.
- Diejenigen Personen, welche von der Mitgliederversammlung in den Beirat gewählt werden. Der Beirat besteht aus höchstens 30 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder sind auf 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- In- und ausländische Mitglieder von internationalen Gesellschaften für Endoskopie und bildgebenden Verfahren, sowie verdiente Forscher, können als Ehrenmitglieder über die angegebene Höchstzahl der Mitglieder des Beirats hinaus, in den Beirat berufen oder gewählt werden.
Darüber hinaus können dem Beirat, durch Beschluss der Mehrheit des Beirats, auch weitere Mitglieder kooptiert werden. Diese kooptierten Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder haben allerdings hinsichtlich möglicher Beschlüsse des Beirats kein Stimmrecht.
Den Vorsitz im Beirat übt der jeweilige Vorsitzende der Gesellschaft oder sein Stellvertreter aus. Sitzungen des Beirats können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen ferner einberufen werden, wenn 1/4 der Beiratsmitglieder dieses verlangt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet im Abstand von einem Jahr aus Anlass einer jeden wissen- schaftlichen Tagung statt. Sie ist außerdem durch den Vorstand einzuberufen:
a) nach Bedarf
b) wenn 50 % der Mitglieder oder 25 % der Beiratsmitglieder dieses beantragen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einberufung und dem Tage der Versammlung hat ein längerer zeitlicher Zwischenraum zu liegen, minde- stens aber ein Zeitraum von 14 Tagen. Anträge zur Aufnahme über Themen zur Tagesordnung sind an den Vorstand schriftlich einzureichen, spätestens sieben Tage vor der Tagung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden und dem Generalsekretär zu unterzeichnen ist.
a) die nach der Satzung erforderlichen Wahlen
b) Entgegennahme des Rechnungs- und Geschäftsberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Anträge
e) Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Auflösung der Gesellschaft
In der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8 Tagungsteilnehmer
Außer den Mitgliedern der Gesellschaft kann an den wissenschaftlichen Tagungen jede medizinische Fachperson teilnehmen, die den vom Vorstand festgesetzten Tagungsbeitrag entrichtet. Diese Tagungsteilnehmer haben keine Stimmberechtigung. Den Zutritt zur wissenschaftlichen Tagung kann der Vorstand auch anderen geeigneten Persönlichkeiten gewähren.
§ 9 Auflösen der Gesellschaft
Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 11 Bekanntmachungen der Gesellschaft
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen auf der Homepage der Gesellschaft sowie in Druckform in dem Publikationsorgan „endoscopy campus“. .
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle zwischen den Mitgliedern und der Gesellschaft bestehenden Rechte und Pflichten gilt Erlangen als Erfüllungsort. Für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern gilt das Amtsgericht Erlangen als vereinbarter Gerichtsstand.
Zusatz: Die Bezeichnungen der Funktionen erfolgen im obenstehenden Text durchgehend in männlicher Form, dies ist aber der Vereinfachung geschuldet und ist geschlechtsneutral (männlich/weiblich/indifferent) gemeint.
Stand 16.04.2021
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Durch die Mitgliedschaft können Sie kostenlos an der Jahrestagung teilnehmen und erhalten 2 x im Jahr das Fortbildungsorgan „endoscopy campus Magazin“.